Vermittlungsvorschlag: Müssen Sie sich bewerben?

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zum Vermittlungsvorschlag kurz und knapp zusammengefasst

Darf ein Vermittlungsvorschlag abgelehnt werden?

Ja, ein Vermittlungsvorschlag darf abgelehnt werden, wenn er nach § 121 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) oder § 10 SGB II unzumutbar ist. Trifft das jedoch nicht zu, muss in aller Regel eine Bewerbung geschrieben werden.

Gibt es Ausnahmen?

Macht das Arbeitsamt einen Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung, darf dieser abgelehnt werden. Achtung: Es ist umstritten wo und wie die Rechtsfolgenbelehrung stattfinden muss.

In welchen Fällen droht eine Sperre?

Wer einen Vermittlungsvorschlag ablehnt, obwohl er nach geltendem Arbeitsrecht und Sozialrecht dazu verpflichtet wäre, dem nachzukommen, drohen Sanktionen (z. B. Sperrzeiten).

Vermittlungsvorschlag vom Jobcenter

Das Arbeitsamt kann Ihnen einen Vermittlungsvorschlag schicken.
Das Arbeitsamt kann Ihnen einen Vermittlungsvorschlag schicken.

Es gibt Vermittlungsvorschläge vom Arbeitsamt, die einem entweder nicht zusagen, oder die nicht ganz dem Lebenslauf entsprechen. Aber darf ein Vermittlungsvorschlag abgelehnt werden? Muss man sich auf jeden Vermittlungsvorschlag bewerben, den das Jobcenter macht? Hier erfahren Sie es.

Das Jobcenter berät Sie auch in Sachen Vermittlungsvorschlag.
Das Jobcenter berät Sie auch in Sachen Vermittlungsvorschlag.

Grundsätzlich müssen Sie eine Arbeit annehmen, wenn Sie nach § 10 SGB II „zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch“ in der Lage sind. Sobald Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, müssen Sie damit rechnen von der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsvorschlag zu erhalten.

Auch wer selbst fündig wird in der Jobbörse, kann einen Vermittlungsvorschlag erhalten. In der Regel müssen Sie sich darauf auch bewerben, sonst drohen Sanktionen. Nach geltendem Arbeitsrecht gibt es aber die sogenannte „Zumutbarkeitsregelung“ für ALG-1-Empfänger. Diese beruht auf § 121 SGB III und § 10 SGB II.

Demnach ist eine Beschäftigung innerhalb der ersten drei Monate der gemeldeten Arbeitslosigkeit dann unzumutbar, wenn das Gehalt der neuen Stelle 20 Prozent geringer ist als das der vorherigen Stelle. Das bedeutet, ein Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur darf in den ersten drei Monaten abgelehnt werden, wenn dadurch eine Gehaltsminderung in Kauf genommen werden muss.

Mit einem Vermittlungsvorschlag für Zeitarbeit vernünftig umgehen: Ein Vermittlungsvorschlag für Zeitarbeit fällt unter dieselbe Regelung und ist nur dann unzumutbar nach § 121 SGB III, wenn eine Gehaltsminderung von 20 Prozent zu befürchten ist (gilt nur in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit). Die Zeitarbeitsfirma muss Ihnen Auskunft über das zu erwartende Gehalt geben.

Vermittlungsvorschlag ablehnen: Ist das erlaubt?

Fällt ein Vermittlungsvorschlag nicht unter die Zumutbarkeitsregelung des § 121 SGB III oder des § 10 SGB II, muss er beachtet werden. Wenn Sie einen Vermittlungsvorschlag vom Jobcenter trotzdem ablehnen, müssen Gründe genannt werden.

Wer seit mehr als drei Monaten Arbeitslosengeld 1 bezieht, darf einen Vermittlungsvorschlag nicht so leicht ablehnen. Dasselbe gilt für einen Vermittlungsvorschlag für Zeitarbeit. Ablehnen dürfen Sie auch Zeitarbeitsfirmen nicht, wenn die Arbeit als zumutbar gilt.

Ein Fall als Beispiel: Eine alleinerziehende Hartz-4-Empfängerin hatte sich auf einen Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt nicht beworben. Als Grund gab sie an, die Zeitarbeit nicht antreten zu wollen und dies auch nicht zu können, weil sie sich um ihre beiden Kinder kümmern müsse. Das zuständige Landesgericht stimmte den Sanktionen jedoch zu, weil die Zeitarbeit zumutbar gewesen wäre. Die generelle Unwilligkeit war hier kein Grund und auch die Betreuung der Kinder nicht, weil Kindergartenplätze zur Verfügung standen. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.07.2011, Az.: L S AS 673/11)

Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung

Es ist ratsam, sich auf jeden Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Es ist ratsam, sich auf jeden Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Als Empfänger von ALG I oder Hartz 4 bzw. Bürgergeld, stehen Sie in der Pflicht, Vermittlungsvorschlägen oder Maßnahmen des Jobcenters nachzukommen. In der Regel werden Sie in jedem Schreiben auf Ihre Pflichten und mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung hingewiesen. Nach § 159 SGB III Absatz 2 liegt dann ein versicherungswidriges Verhalten* vor, wenn:

…die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

Wer genau liest, dem fällt folgender Abschnitt auf: „trotz Belehrung über Rechtsfolgen.“ Demnach kann die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages nur sanktioniert werden, wenn eine Rechtsfolgenbelehrung stattgefunden hat. Ein Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt ohne Rechtsfolgenbelehrung (auch bei ALG 2) kann abgelehnt werden.

Umstritten ist allerdings, wo und wie die Rechtsfolgenbelehrung stattfinden muss. Wenn das Jobcenter den Vermittlungsvorschlag per Post macht, ist die Rechtsfolgenbelehrung in der Regel im Schreiben enthalten. Vermittlungsvorschläge von der Jobbörse beinhalten diese nicht und dürfen daher abgelehnt werden.

*Versicherungswidriges Verhalten bedeutet hier, dass Sie dem Vermittlungsvorschlag nicht nachgekommen sind.

Warum Sie sich auf jeden Vermittlungsvorschlag bewerben sollten

Allgemein empfiehlt es sich, auf jeden Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt zu reagieren. Erwidern Sie den Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt mit einer Bewerbung. Dies kann Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durchaus erhöhen. Bei einer Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag gibt es keine bestimmten Vorgaben. Wichtig ist nur, den Vermittlungsvorschlag nicht unbeantwortet zu lassen.

Viele fragen sich, ob es ratsam ist, den Vermittlungsvorschlag in der Bewerbung zu erwähnen. Schmälert es die Chancen, wenn im Bewerbungsschreiben etwas vom Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt steht? Ob Sie darin erwähnen möchten, dass Sie sich auf Vermittlungsvorschläge bewerben, ist Ihnen überlassen. In der Regel weiß der Arbeitgeber allerdings, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt handelt.

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Vermittlungsvorschlag: Müssen Sie sich bewerben?
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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

3 Gedanken zu „Vermittlungsvorschlag: Müssen Sie sich bewerben?

  1. Davis R.

    Hallo ,

    ich möchte mal eine Sache wissen wenn ich mal keine Arbeit habe und das Jobcenter mich zu einer Tätigkeit verdonnern möchte die sich auf Kugelschreiber oder ähnlichem beläuft ist diese Tätigkeit dann zumutbar oder gar rechtens ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Davis R.

  2. Davis R.

    Hallo ,

    ich möchte mal eine Sache wissen wenn ich mal keine Arbeit habe und das Jobcenter mich zu einer Tätigkeit verdonnern möchte die sich auf Kugelschreiber oder ähnlichem beläuft ist diese dann zumutbar oder gar rechtens ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Davis R.

  3. Pingback: Vincom

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