Bewerbungskostenerstattung: Gibt es Leistungen vom Jobcenter?

Das Wichtigste zur Bewerbungskostenerstattung in Kürze

Wann ist eine Bewerbungskostenerstattung möglich?

Die Bewerbungskostenerstattung kann sowohl beim Bezug von ALG 1 als auch bei Bürgergeld bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Wer entscheidet über eine Bewerbungskostenerstattung?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Bewerbungskostenerstattung. Sofern diese nicht in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt wird, entscheidet das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Was kann im Detail erstattet werden?

Unter anderem können die Fahrtkosten, die Bewerbungen sowie nötige Nachweise gefördert werden.

Erstattung der Bewerbungskosten durch die Agentur für Arbeit und das Jobcenter

Bewerbungskosten: Eine Erstattung vom Jobcenter ist grundsätzlich möglich.
Bewerbungskosten: Eine Erstattung vom Jobcenter ist grundsätzlich möglich.

Die Suche nach einem neuen Job kann nicht nur nervenaufreibend und frustrierend sein, sondern auch ins Geld gehen. Besonders als Arbeitsloser haben Sie nur eine geringe Summe pro Monat zur Verfügung. Wenn dann noch Bewerbungskosten hinzukommen, kann es am Monatsende schnell knapp werden.

Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit, sich beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit einen Antrag auf die Erstattung der Bewerbungskosten zu stellen. Aber welche Leistungen zählen zur Bewerbungskostenerstattung? Wo ein Formular zur Beantragung zu finden ist und was Sie sonst noch wissen sollten, lesen Sie hier.

Damit Arbeitslose nicht auf den Bewerbungskosten sitzen bleiben und diese aus dem geringen Regelsatz begleichen müssen, können sie einen Antrag auf Bewerbungskostenerstattung beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit stellen.

Die Gesetzesgrundlage dafür bildet § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) III zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Das Gesetz besagt dazu Folgendes:

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Die Agentur für Arbeit zahlt eine Bewerbungskostenerstattung, wenn diese nicht selbst bezahlt werden können.
Die Agentur für Arbeit zahlt eine Bewerbungskostenerstattung, wenn diese nicht selbst bezahlt werden können.

Grundsätzlich sollten Sie dabei allerdings beachten, dass die Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters nicht verpflichtend sind. Sie haben dementsprechend keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.

Zudem ist die Höhe der Leistungen im Gesetz nicht festgeschrieben. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter legen im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe die Bewerbungskostenerstattung geleistet wird.

Dabei wird u. a. geprüft, ob der Arbeitslose Bewerbungen auch aus eigener Tasche bezahlen kann. Eine Eigenleistungsfähigkeit wird beispielsweise bei einem gerade gekündigten, ledigen und kinderlosen Arbeitslosen vermutet, wohingegen ein monatelanger Arbeitsloser mit Frau und Kindern gute Chancen auf eine Bewerbungskostenerstattung hat.

Welche Leistungen zur Bewerbungskostenübernahme zählen

Eine Erstattung der Bewerbungskosten von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter ist nur möglich, wenn der potentielle Arbeitgeber die Kosten nicht selbst übernimmt. Welche Leistungen die Behörden in dem Fall übernehmen können, zeigt unsere folgende Liste:

  • Bewerbungskosten
  • Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags (bei weiter entfernten Arbeitgebern: Übernachtungskostenübernahme und Tagegelder)
  • Erforderliche Arbeitsmittel (beispielsweise Arbeitskleidung, Werkzeug etc.)
  • Kosten für benötigte Nachweise wie Gesundheitsnachweis, Führungszeugnis, Schufa-Auskunft etc.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes entstehen
  • Kosten für die Übersetzung von Dokumenten, wenn dies für die Anbahnung oder den Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erforderlich ist
  • Kosten für die Unterstützung der Persönlichkeit beispielsweise ein Friseurbesuch oder ein Anzug für das Vorstellungsgespräch
  • Führerschein, sofern dieser nötig ist, weil der Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre. Zusätzlich ist auch die Förderung eines Fahrzeugs und des Ersten-Hilfe-Kurses möglich
  • Fahrtkosten bis zur ersten Gehaltszahlung
  • Kosten für Arbeitsproben
  • Kosten wegen vorübergehender getrennter Haushaltsführung durch die Arbeitsaufnahme
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Bewerbungskostenerstattung im Vorfeld beantragt wird. Eine Genehmigung im Nachhinein ist nicht möglich.

Eine Erstattung der Bewerbungskosten vom Arbeitsamt ist möglich. Dabei wird pauschal meistens ein Betrag von 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung festgesetzt. Für eine Online-Bewerbung erhalten Arbeitslose jeweils 20 Cent. Dies ist bis zu einem Höchstbetrag von 260 Euro pro Jahr möglich. Als Nachweis genügen die Anschreiben sowie die Antworten der Unternehmen.

Für Bewerbungskosten und Fahrtkosten kann eine Erstattung beantragt werden.
Für Bewerbungskosten und Fahrtkosten kann eine Erstattung beantragt werden.

Die Reisekosten sind meistens der höchste Posten, wenn es beim Vorstellungsgespräch ums Finanzielle geht. Eine Erstattung der Bewerbungskosten durch den Arbeitgeber ist möglich.

Sollte dieser die Fahrtkosten nicht übernehmen, muss dies auf einem entsprechenden Formular vom Unternehmen bestätigt werden. Nur so kann das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit die Bewerbungskostenerstattung übernehmen.

Für Fahrtkosten zahlen die Behörden in der Regel 20 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem Pkw. Für Bahnfahrten bzw. öffentliche Verkehrsmittel sollten Sie direkt bei der zuständigen Behörde nachfragen, welcher Betrag übernommen wird.

Besitzen Sie keinen Anzug oder entsprechende Kleidung für ein Bewerbungsgespräch, können Sie Leistungen zur Persönlichkeit beantragen. In diesem Fall kann sogar ein Friseurbesuch vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit gezahlt werden. Bevor diese Bewerbungskostenerstattung allerdings ausgezahlt wird, prüfen die Behörden die finanzielle Situation des Arbeitslosen eingehend.

Wie Sie einen Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten beim Jobcenter stellen

Wie bereits erwähnt ist es grundsätzlich wichtig, dass Sie einen Antrag auf eine Bewerbungskostenerstattung immer im Vorfeld stellen. Eine nachträgliche Genehmigung ist meistens nur bei der Erstattung der Bewerbungskosten und nicht bei Fahrtkosten etc. möglich.

Für die Erstattung der Bewerbungskosten ist ein Formular nötig. Bürgergeld-Empfänger können das Formular des Jobcenters zur Bewerbungskostenerstattung nutzen.

Dort tragen Bewerber ein, für wie viele Bewerbungen Sie eine Erstattung wünschen. Anschließend muss angegeben werden, ob Sie bereits von einem anderen Leistungsträger eine Erstattung erhalten haben und wenn ja, in welcher Höhe. Nachdem Sie Ihren Namen sowie Ihre Bankdaten angegeben haben, erklären Sie mit einer Unterschrift die Richtigkeit Ihrer Angaben.

Als Nachweis müssen Sie dem Formular Kopien Ihrer Anschreiben und der Antworten des Unternehmens beifügen. Auf einem zweiten Blatt können Sie sowohl die Anschrift des Unternehmens als auch das Bewerbungsdatum eintragen.

Antrag auf Bewerbungskosten: Wenn die Rückerstattung abgelehnt wird

Für die Erstattung der Bewerbungskosten von der Agentur für Arbeit genügt ein Formular.
Für die Erstattung der Bewerbungskosten von der Agentur für Arbeit genügt ein Formular.

Wenn Sie für die Bewerbungskostenerstattung einen Antrag gestellt haben, sollten Sie zunächst die Antwort des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit abwarten. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass Ihr Antrag abgelehnt wird.

Dies ist beispielsweise möglich, wenn Sie keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben haben. Im Rahmen dieser verpflichten sich Arbeitslose und Behörde auf gegenseitige Rechte und Pflichten. Wurde die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben, liegt es im Ermessensspielraum der Behörde, ob der Antrag genehmigt wird oder nicht. Einen grundsätzlichen Anspruch auf die Leistung haben Sie daher nicht.

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, obwohl Sie eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben haben, können Sie sich darauf berufen. Stützen Sie sich darauf, dass Sie mit dem Jobcenter eine Abmachung getroffen haben, die von beiden Seiten eingehalten werden muss. Dies kann in einem Widerspruch schriftlich an die zuständige Behörde geschehen.

Durch den Widerspruch wird die Bewerbungskostenerstattung erneut geprüft. Die zuständige Behörde erlässt daraufhin den Widerspruchsbescheid. Fällt dieser negativ aus, können Sie eine Klage beim Sozialgericht einreichen.

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Bewerbungskostenerstattung: Gibt es Leistungen vom Jobcenter?
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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

10 Gedanken zu „Bewerbungskostenerstattung: Gibt es Leistungen vom Jobcenter?

  1. Mustermann

    MEINE ERFAHRUNG IST. DASS MAN IN DER THEORIE EINIGES ERSTATTET BEKOMMT, ES ABER IN DER PRAXIS ANDERS AUSSIEHT, IMMER WIEDER WIRD VERSUCHT ZU KÜRZEN WO ES NUR GEHT, ZU SPAREN WO ES NUR GEHT!

  2. Bernd T.

    Hallo,
    Ich bin in einer Maßnahme wo Bewerbungen geschrieben werden. Soweit bin ich damit fertig nun habe ich mir die Fotos in einem Studio machen lassen da ich weder kamera noch Computer besitze. Hat 30 euro gekostet, habe ich ein Recht auf Rückerstattung beim Amt?
    Danke schonmal im voraus

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Bernd,

      Bewerbungskosten können in aller Regel erstattet werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  3. bewerber0566

    Hallo,

    wie sollte ein Antrag für Unterstützung der Persönlichkeit gestellt werden? Gibts ein Formular dafür oder in einen ganz normalen Brief recht es?

    Danke im Voraus!

    mfg

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Bewerber0566,

      bitte erkundigen Sie sich direkt beim Jobcenter bzw. Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  4. javus

    die Arge in W.

    ich bemerke das die Arge in Wilhelmsburg gegenüber den anderen echt sehr hart ist!°
    alles wird abgelehnt auch ist der ton sehr rau!
    Man wird immer angebrüllt egal was man fragt!
    auch letztens sagte ein der Betreuer zu mir da ich ein Türkischen pass besitze das ich mir mal gedanken machen soll wie lange ich noch in Deutschland leben kann und soll!

    1. Yawgmoth

      ich denke es wird nicht umsonst vieler orts geraten immer mit begleitung bei der arge zu erscheinen, damit man bei in fällen wie deinen einen zeugen zur seite hat (möglichst neutrale person also nen „fremder“). glaube da gibs sogar seiten, wo man schauen kann, obs begleitpersonen in der umgebung gibt.

  5. Heavenstar

    Die Kosten für handschriftlichen komplette Bewerbungen etc werden vom Jobcenter übernommen, aber keine elektronischen Bewerbungen ( Computer oder beim BIZ ). Die Bewerbungskosten würden dann nicht wirklich richtig vom Jobcenter übernommen werden und sollte das Jobcenter dies versäumen,
    dann braucht man keine Bewerbungen zu schreiben.

    1. ekaterini

      Hallo zusammen,

      das ist aber nicht ganz richtig!!!!
      Unter 2) schreibt ihr folgendes: „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Bewerbungskostenerstattung. Sofern diese nicht in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt wird, entscheidet das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit im Einzelfall“.

      Wieso habe ich so einen Antrag vorliegen? Beantragt im Januar 2018. Dieser heißt genau:
      „Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsubdget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m § 44 SGB III)“

      bitte unter diesem Link nachsehen: [Link von der Redaktion entfernt]
      dieser Antrag ist zwar von 2015, meiner jedoch von 2018 und sieht genauso aus!
      auch hier: [Link von der Redaktion entfernt]
      und hier:
      [Link von der Redaktion entfernt]— so sieht das zweite Blatt auch bei meinem Antrag von 2018 aus.
      Beim letzten Gespräch, vor ca. 2 Wochen und im Beisein eines Beistandes, wurde mir bestätigt, dass dieserAntrag für das ganze Jahr gilt. Beantragt wie zuvor erwähnt, im Januar.

      Das ist erklärungsbedürftig! Das gleiche Formular wie ihr veröffentlciht habt zur Bewerbungskostenerstattung, hat auch der DGB auf seiner Seite. Das ist verwirrend.

      mfg

      1. arbeitslosenselbsthilfe.org

        Hallo ekaterini,

        das haben Sie richtig erkannt. Der Ratgeber will allerdings darauf hinweisen, dass es keine Garantie dafür gibt, dass dieser Antrag auf bewilligt wird. Das hängt vom Einzelfall ab.

        Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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