Zumutbare Arbeit: Wie wird Zumutbarkeit definiert?

Das Wichtigste zum Thema „zumutbare Arbeit“ in Kürze

Wann gilt eine Beschäftigung als zumutbar?

Wann eine Arbeit als zumutbar gilt, wird auf Grundlage des § 140 SGB III (zumutbare Beschäftigung) und § 10 SGB II (Zumutbarkeit) beurteilt. Genaue Informationen dazu finden Sie hier.

Welche Grundsätze gelten bei der Beurteilung?

Für zumutbare Arbeit wird zwischen allgemeinen und personenbezogenen Gründen der Zumutbarkeit unterschieden. Mehr dazu hier.

Was passiert, wenn ich eine zumutbare Arbeit ablehne?

Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht und eine zumutbare Stelle ablehnt, muss mit Sanktionen rechnen.

Zumutbare Arbeit nach Arbeitsrecht

Eine zumutbare Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn Sie nicht Ihrer bisherigen Laufbahn entspricht.
Eine zumutbare Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn Sie nicht Ihrer bisherigen Laufbahn entspricht.

Wer auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen ist, weiß: Das Ablehnen einer unliebsamen Stelle zieht Sanktionen nach sich. Nur wenn eine Arbeit nicht zumutbar ist, gibt es Ausnahmen. Aber welche Arbeit ist zumutbar? Informationen zum Thema „zumutbare Arbeit“ finden Sie in diesem Ratgeber.

Was ist zumutbare Arbeit? Im Sozial- bzw. Arbeitsrecht ist Zumutbarkeit genau definiert. § 10 im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sagt ganz klar, wann es sich um zumutbare Arbeit handelt. Zumutbarkeit wird hier auch der Unzumutbarkeit gegenübergestellt, sodass deutlich wird, wann eine Arbeit nicht unter dem Vorwand der Unzumutbarkeit abgelehnt werden darf.

Damit räumt der Gesetzgeber gängige Begründungen aus, die oft für die Unzumutbarkeit einer Stelle genannt werden. Nachfolgend klären wir zunächst den Begriff der Zumutbarkeit nach der Definition, die sich im deutschen Recht findet.

Definition der Zumutbarkeit durch § 10 SGB II

Nach § 10 SGB II gibt es für zumutbare Arbeit eine Definition. Hier wird nicht nur genannt, wann eine Arbeit als zumutbar gilt, sondern auch welche Gründe nicht für eine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle infrage kommen. Eine Stelle ist unzumutbar, wenn…

  • …Sie körperlich, geistig oder seelisch zur Ausübung der Arbeit nicht in der Lage sind. Dies kann unter Umständen durch einen Arbeitsversuch erprobt werden.
  • …die Arbeit Sie körperlich besonders fordert und eine künftige Arbeit wesentlich erschweren würde.
  • …die Betreuung eines Kindes durch die Arbeitsaufnahme nicht mehr gewährleistet wäre (Kinder ab dem dritten Lebensjahr sollten eine Tagespflege oder Tageseinrichtung in Anspruch nehmen).
  • …die Arbeit nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar wäre. Es muss nachgewiesen werden, dass es keine alternative Pflegemöglichkeit gibt.
  • …ein sonstiger Grund der Arbeitsaufnahme entgegensteht. Welche sonstigen Gründe als ausreichend gelten, entscheidet im Einzelfall das Sozialgericht.

Weiterhin begegnet der Gesetzgeber gängigen Begründungen, in dem er klarstellt, wann eine Arbeit nicht unzumutbar ist. Eine Stelle ist demnach trotzdem zumutbar, auch wenn…

  • …die Tätigkeit nicht Ihrem bisherigen Beruf oder Ihrer Ausbildung entspricht.
  • …der Wohnort von der neuen Arbeitsstelle weiter entfernt ist als die bisherige Arbeitsstätte.
  • …die Arbeitsbedingungen* ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung.

*Hier kann es Ausnahmen geben. Beispielsweise ist es möglich, in den ersten Monaten der Erwerbslosigkeit eine Stelle abzulehnen, wenn das Entgelt wesentlich unter dem früheren Einkommen liegt. Genaueres regelt § 140 SGB III.

Wenn Sie Zweifel haben, ob die von Ihnen anzutretende Stelle zumutbare Arbeit ist, können Sie sich nicht einfach auf § 10 SGB II (Zumutbarkeit) berufen, Sie müssen ebenso Nachweise erbringen.

Berufen Sie sich beispielsweise auf Absatz 1 Satz 1, kann durch einen psychologischen Test vom Arbeitsamt beurteilt werden, ob Sie tatsächlich körperlich, geistig oder seelisch nicht zur Aufnahme der Arbeit in der Lage sind.

Zumutbarkeit von Arbeit nach § 140 SGB III

Was zumutbare Arbeit ist, wird im deutschen Recht klar definiert.
Was zumutbare Arbeit ist, wird im deutschen Recht klar definiert.

Noch an anderer Stelle äußert sich das Recht zur Zumutbarkeit. Neben SGB II klärt § 140 SGB III, wann eine zumutbare Beschäftigung vorliegt. Hier wird zwischen personenbezogenen und allgemeinen Gründen unterschieden.

Hier wird nicht nur darauf eingegangen, wann eine zumutbare Arbeit und wann eine unzumutbare Arbeit vorliegt.

In § 140 SGB III Absatz 2 heißt es:

Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

Personenbezogene Gründe für eine zumutbare Arbeit beziehen sich unter anderem auf den Arbeitsweg und das Entgelt:

  • Alle Verkehrsmittel gelten für den Arbeitsweg als zumutbar.
  • Entgelt: Das Argument eines niedrigeren Einkommens (im Vergleich zu bisherigen Beschäftigungen) ist nur bedingt möglich. Das neue Entgelt darf in den ersten drei Monaten der Erwerbslosigkeit nicht mehr als 20 Prozent unter dem bisherigen Nettoeinkommen liegen. In den drei Folgemonaten sind auch 30 Prozent Minderung des Arbeitsentgelts zumutbar. Im siebten Monat der Erwerbslosigkeit ist das Entgelt nur noch ein zulässiges Argument, wenn die Arbeitsaufnahme mit einem höheren Aufwand als Gewinn verbunden wäre.
  • Getrennte Haushaltsführung: Es handelt sich auch dann um zumutbare Arbeit, wenn diese eine getrennte Haushaltsführung (von Ihrer Familie) erfordert. Zumutbar ist das aber nur für die Dauer von sechs Monaten.
  • Vernachlässigung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen: Ist die Betreuung oder Pflege eines hilfsbedürftigen Angehörigen durch die Arbeitsaufnahme nicht mehr gewährleistet, gilt die Stelle als unzumutbar.
Eine zumutbare Arbeit liegt auch dann nicht mehr vor, wenn Sie sittenwidrig ist. Als sittenwidrig gilt auch, wenn das Entgelt 30 Prozent unter dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt liegt.

Zumutbarkeitsregelung bei Arbeitslosigkeit

Zumutbare Arbeit muss den körperlichen Fähigkeiten entsprechen.
Zumutbare Arbeit muss den körperlichen Fähigkeiten entsprechen.

Normalerweise steht es jedem Menschen frei, eine Stelle abzulehnen, allerdings ist das anders, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Während der Suche nach einer neuen Stelle kann es sein, dass vom Jobcenter ein Vermittlungsvorschlag eingeht, auf den Sie in der Regel reagieren müssen.

Handelt es sich um eine zumutbare Tätigkeit, dürfen Sie die Stelle – sollte die Bewerbung erfolgreich sein – nicht ablehnen. Es spielt in der Regel keine Rolle für die Zumutbarkeit, ob Sie ALG 1 oder Bürgergeld erhalten. Für jede Personen, die arbeitslos ist, wird Zumutbarkeit gleich definiert.

Wenn Sie eine zumutbare Arbeit als ALG-1-Empfänger ablehnen, gelten die gleichen Regeln, wie wenn Sie bei Bürgergeld-Bezug eine zumutbare Arbeit ablehnen. In jedem Fall müssen Sie mit einer Minderung des monatlichen Regelsatzes für mindestens drei Monate rechnen.

Ob eine zumutbare oder unzumutbare Arbeit vorliegt, muss im Streitfall das Sozialgericht entscheiden. So kann es vorkommen, dass ein Jobcenter eine Arbeit als zumutbar einstuft und die Ablehnung sanktioniert, obwohl diese unter Umständen nicht zumutbar ist. Im Zweifelsfall sollten Sie deshalb einen Anwalt fragen.

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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