Wohngelderhöhung für 2020 beschlossen: Rund 660.000 Haushalte sollen profitieren

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Am heutigen Mittwoch brachte das Kabinett einen Gesetzesentwurf auf den Weg, welcher eine Wohngelderhöhung ab 1. Januar 2020 vorsieht. Für einen Zwei-Personen-Haushalt steigt das Wohngeld beispielsweise von 145 auf 190 Euro. Zudem soll die neue „Mietenstufe VII“ eingeführt werden.

Wohngelderhöhung soll Haushalte mit geringem Einkommen entlasten

Die Wohngelderhöhung soll zum ersten Januar 2020 greifen.
Die Wohngelderhöhung soll zum ersten Januar 2020 greifen.

Die letzte Wohngelderhöhung gab es im Jahr 2016. Im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD darauf verständig, eine erneute Anpassung des Wohngeldes vorzunehmen. Am heutigen Mittwoch brachte das Kabinett nun einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg.

Beschlossen wurde eine Wohngelderhöhung zum ersten Januar 2020, von welcher Haushalte mit geringem Einkommen profitieren sollen. So steigt zum Beispiel das Wohngeld für einen Haushalt, welcher aus zwei Personen besteht, um 45 Euro auf einen Zuschuss von insgesamt 190 Euro.

Zudem soll künftig alle zwei Jahre eine Wohngelderhöhung erfolgen. Die Pauschale soll demnach an die Entwicklung von Bestandsmieten und Einkommen angepasst werden.

Zudem sieht der Gesetzesentwurf die Einführung der „Mietenstufe VII“ vor. Durch diese sollen Haushalte in Gemeinden und Kreisen, in denen die Mieten besonders hoch sind, noch gezielter entlastet werden.

Profitieren auch Hartz-4-Empfänger von der Wohngelderhöhung?

Von der Wohngelderhöhung werden Hartz-4-Empfänger nicht profitieren.
Von der Wohngelderhöhung werden Hartz-4-Empfänger nicht profitieren.

Die Erhöhung vom Wohngeld soll vor allem Rentner und Familien mit einem geringen Einkommen entlasten. Doch wie sieht es eigentlich mit Hartz-4-Empfängern aus? Profitieren diese auch von der Wohngelderhöhung?

Beziehen Geringverdiener oder Arbeitssuchende Hartz-4-Leistungen, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Diese beiden Leistungen schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Daher können Hartz-4-Empfänger von dem geplanten Zuschuss nicht profitieren.

Für Leistungsempfänger gelten nämlich vom Jobcenter festgelegte Mietobergrenzen. Diese richten sich nach zwei wesentlichen Faktoren:

  • dem örtlichen Mietspiegel und
  • der Anzahl der Personen, welche in dem Haushalt leben.

Daher kann es deutschlandweit zu großen Unterschieden bezüglich der angemessenen Mieten für Hartz-4-Empfänger kommen. Wie hoch die Mietobergrenzen in einzelnen Städten wie Berlin, Hamburg, München oder Stuttgart ausfallen, können Sie in unserem Ratgeber zur Hartz-4-Miete nachlesen.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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