Veränderungsmitteilung an das Jobcenter: In welchen Fällen ist sie Pflicht?

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Kompaktwissen: Das Wichtigste zur Veränderungsmitteilung beim Jobcenter

An wen geht die Veränderungsmitteilung: Jobcenter oder Arbeitsagentur?

Bei Arbeitslosengeld (ALG) 1 geht die Veränderungsmitteilung an die Arbeitsagentur, bei ALG 2 an das Jobcenter.

Wann ist eine Veränderungsmitteilung erforderlich?

Jede Änderung der persönlichen oder finanziellen Situation muss durch eine Veränderungsmitteilung gemeldet werden (z. B. Umzug bei Hartz-4- oder ALG-1-Bezug, Aufnahme einer Arbeit).

Gilt die Veränderungsmitteilung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft oder nur für eine einzelne Person?

In der Regel muss für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Formular für die Veränderungsmitteilung (kurz: VÄM) ausgefüllt werden. Eine Ausnahme bildet der Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft.

Welche Änderungen müssen Sie mitteilen?

In welchen Fällen muss eine Veränderungsmitteilung ans Arbeitsamt erfolgen?
In welchen Fällen muss eine Veränderungsmitteilung ans Arbeitsamt erfolgen?

Wenn sich etwas an der Situation eines Beziehers von Arbeitslosengeld (ALG) ändert, muss das Arbeitsamt mit einer Veränderungsmitteilung darüber in Kenntnis gesetzt werden. Bei ALG 2 geht die Veränderungsmitteilung an das Jobcenter, bei ALG 1 an die Arbeitsagentur.

Das Formular, welches die Agentur für Arbeit für die Veränderungsmitteilung bereitstellt, unterscheidet sich von dem VÄM-Formular des Jobcenters. Wann Leistungsempfänger zu einer solchen Veränderungsmitteilung an das Jobcenter verpflichtet sind, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

In diesen Fällen verlangt das Jobcenter eine Veränderungsmitteilung

Die Veränderungsmitteilung bei ALG2 geht ans Jobcenter.
Die Veränderungsmitteilung bei ALG2 geht ans Jobcenter.

Wenn Sie Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen, müssen Sie den Leistungsträger über jede Änderung informieren. Mit einer Veränderungsmitteilung kann das Arbeitsamt über eine Arbeitsaufnahme, veränderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse sowie einen Umzug in Kenntnis gesetzt werden.

Eine Veränderungsmitteilung geht ans Jobcenter, wenn …

  • die Bedarfsgemeinschaft wächst (durch Geburt oder Zuzug),
  • ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft wegfällt (z. B. durch Auszug oder Vollendung des 25. Lebensjahres),
  • die gesamte Bedarfsgemeinschaft umzieht,
  • sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse eines Vertreters der Bedarfsgemeinschaft verändern,
  • der Leistungsempfänger eine Arbeit aufnimmt,
  • andere Leistungen (z. B. BAföG, Krankengeld, Rente etc.) beantragt werden,
  • Kosten der Unterkunft und Heizung gestiegen oder gesunken sind oder
  • sich wichtige persönliche Angaben (z. B. Daten des Kontos) ändern.

Wird der Leistungsbezug nur vorübergehend und auf absehbare Zeit unterbrochen (z. B. durch eine kurzfristige, vorübergehende Tätigkeit), reicht auch hier eine Veränderungsmitteilung. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen dadurch nicht entfallen, müssen Betroffene nicht erneut Hartz 4 beantragen.

Bei ALG 1 geht die Veränderungsmitteilung an die Agentur für Arbeit

Die Veränderungsmitteilung von ALG-1-Empfängern und Personen, die andere Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern beziehen (z. B. Kindergeld, Übergangsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe), wird bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Dass die Veränderungsmitteilung nicht ans Jobcenter geht, liegt daran, dass die beiden Stellen unterschiedliche Zuständigkeiten haben.

Arbeitslosengeld 1 ist auch deshalb nicht mit Hartz 4 vergleichbar, weil Leistungsempfänger den Anspruch durch Einzahlen in die Arbeitslosenversicherung erworben haben.

Die Veränderungsmitteilung lässt sich online ausfüllen. Vergessen Sie aber nicht Ihre Unterschrift darunter zu setzen und die im Formular verlangten Nachweise beizufügen.

ALG-2-Bezug: Veränderungsmitteilung wegen Umzug

Umzug: Jobcenter und Arbeitsagentur müssen durch eine Veränderungsmitteilung informiert werden.
Umzug: Jobcenter und Arbeitsagentur müssen durch eine Veränderungsmitteilung informiert werden.

Zieht die gesamte Bedarfsgemeinschaft um, müssen außerdem folgende Unterlagen zusammen mit der Veränderungsmitteilung erneut ans Jobcenter geschickt werden:

  • Anlage „Kosten für Unterkunft und Heizung“ (KDU)
  • Für Kinder unter 15 Jahren: Anlage „Kind“ (KI)
  • Anlage für „weitere Personen“ (WEP)
  • Meldebescheinigungen aller umziehenden Personen
  • Anlagen „Einkommen“ (EK) und „Vermögen“ (VM)

Die Formulare für eine Veränderungsmitteilung an Jobcenter oder Arbeitsagentur finden Sie hier:

Veränderungsmitteilung an die Arbeitsagentur: Formular (.pdf)Veränderungsmitteilung an das Jobcenter: Formular (.pdf)

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Veränderungsmitteilung an das Jobcenter: In welchen Fällen ist sie Pflicht?
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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

15 Gedanken zu „Veränderungsmitteilung an das Jobcenter: In welchen Fällen ist sie Pflicht?

  1. Slava

    Hallo! um wie viel Prozent soll das Gehalt steigen, damit eine Meldung beim Jobcenter erforderlich ist? Auch um 1?

  2. Ramona B.

    Kann ich eine Veränderungsmeldung auch handschriftlich machen,? Ich gehe von harz4 in die Arbeit und ziehe um. Kann ich mich auch einfach beim Harz 4 Amt abmelden?

  3. Frank W.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    am 14.07.20 nehme ich eine Arbeit auf. ALG II wird vorschüssig gezahlt. Gehalt nachschüssig.Soweit mir bekannt.
    Beispiel: 1.000 €; Nach einem halben Monat müßte ich dann ca. 500 € an das JC zurückzahlen. Nur von was?
    Am Monatsende erhalte ich dann ca. 500 € vom Arbeitgeber und kein ALG II mehr.
    Wenn ich nun die 500 € verwende um den überzahlten Betrag an das JC zurückzuzahlen, dann sitze ich ohne Geld da.
    Durch den Wegfall des ALG II felt mir dann auch noch die andere Hälfte! Das bedeutete, das ich Anfang August vollkommen mittellos wäre. Ich könnte dann nicht einmal mehr die Miete bezahlen.
    Ich hoffe ich konnte mein Dilemma nachvollziehbar darlegen. Enthalten meine Überlegungen Fehler? Wenn nicht, welche Lösung könnte es hier geben? Danke für Ihre Antwort im Voraus.
    MfG Frank

  4. Reupke

    Hallo zusammen, folgende Situation:

    Eine Person absolviert mit Bildungsgutschein eine Umschulung im 2 Jahr und erhält ALG II zum Lebensunterhalt.

    Diese Person ist nun Teil einer Erbengemeinschaft geworden. Es gibt Bargeld und eine Immobilie, die verkauft werden soll. Die Erbschaft unterliegt der Testamentsvollstreckung und die Erben haben keinen Zugriff auf das Erbe, bis der Testamentsvollstrecker alles abgewickelt hat und das Erbe auszahlt.

    Wie muss sich der Erbe dem Jobcenter gegenüber verhalten.
    Wann muss das Erbe mitgeteilt werden? Es ist noch kein Geld geflossen.
    Es handelt sich um eine größere Summe, die zu erwarten ist, so das die Bedürftigkeit dieser Person wegfällt.
    Kann es sein, dass die Umschulungskosten für das vergangen Jahr zurück gezahlt werden müssen?
    Muss die Umschulungszeit, die noch folgt, selbst finanziert werden oder sind die Kosten mit dem Bildungsgutschein bereits gedeckt?

    Vielen Dank

  5. Brauni

    Wie lange darf eine Bearbeitung einer Veränderungsmitteilung dauern?
    Abgeschickt im November – bis heute keine Info.

  6. Angie

    Guten Tag

    Ich beziehe ALG2. Vor kurzem habe ich ein PayPal Konto eröffnet das nur zum Bezahlen bei Käufen in Onlineshop genutzt wird.

    Muss ich das per Veränderungsmitteilung dem Jobcenter mitteilen? Mein Vermögen hat sich dadurch ja nicht geändert.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Angie

  7. Susa

    Hallo und einen schönen Tag,
    können Sie mir vielleicht sagen, wie es bei der Arge abläuft, wenn ich mich von meinem Mann trenne und eine eigene Wohnung nehme. Getrennt leben, also. Muss ich oder er die Scheidung bei einem Anwalt einreichen?

    Herzlichen Dank
    Susa

  8. Schmidt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Kind lebte bisher bei einem Elternteil, welches Hartz4 bezieht. Das Kind zieht nun zum anderen Elternteil. Muss das Elternteil, welches Hartz 4 bezieht, eine Veränderungsmitteilung schicken, dass das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft fällt und das Kindergeld ebenfalls wegfällt. ISt man dazu verpflichtet oder läuft das automatisch, weil die Familienkasse eine Meldung bekommt bzgl. des neuen Empfängers des Kindergeldes?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Schmidt,

      bei jeder Veränderung in der Bedarfsgemeinschaft sollte das Jobcenter über eine Veränderungsmitteilung informiert werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  9. Frida

    Hallo,
    was benötigt das Jobcenter von mir, wenn ich aus einer Bedarfsgemeinschaft ausziehe, weil ich nun einen Job habe und mir eine eigene Wohnung leisten kann?
    Reicht das Formular der Veränderungsmitteilung aus oder wird noch die Kündigung des Untermietvertrages und die Meldebescheinigung der anderen Stadt benötigt?

    In dem Formular VÄM vom Jobcenter steht explizit, dass eine Meldebescheinigung beim Einzug benötigt wird.

    Und was muss die zweite Person aus der Bedarfsgemeinschaft abgeben? Muss diese überhaupt agieren?

    Vielen Dank für eure Hilfe*

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Frida,

      wenn eine Person die Bedarfsgemeinschaft verlässt, sollte das verbliebene verantwortliche Mitglied der BG dies dem Jobcenter mitteilen. In der Regel genügt eine Veränderungsmitteilung. Erkundigen Sie sich direkt beim Sachbearbeiter, ob weitere Nachweise erforderlich sind.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  10. Jule

    Sehr geehrtes Team,

    meine Familie bezieht momentan Hartz4. Ich bin in Elternzeit. Wir leben in Bayern. Laut Sozialgericht in Bayreuth (28.11.2017 / S 4 AS 363/17) darf das Betreuungsgeld nicht als Einkommen angerechnet werden. Ich habe den Bezug von Betreuungsgeld nicht angegeben, da ich wusste dass es nicht aufs Einkommen angerechnet werden darf. Durch den WBA wurde ich aufgefordert Familiengeld sowie Betreuungsgeld anzugeben. Nun erhielt ich einen Bescheid, das wir rückwirkend 800 € an das Jobcenter zahlen müssen, da ich das Betreuungsgeld nicht angab. Ich verstehe das nicht und möchte gerne wissen, ob ich grob fahrlässig gehandelt habe? Sollte ich in Widerspruch gehen, oder ist die Rechtslage in diesem Fall klar für das Jobcenter?

    mfg, Jule

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Jule,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  11. dotty

    Kann ich die Veränderungsmitteilung an das Jobcenter online schicken?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo dotty,

      wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr Jobcenter und fragen Sie, die dies dort gehandhabt wird.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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