Urteil: Kosten für den Abiball sind kein Mehrbedarf bei Hartz-4-Bezug

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Das Sozialgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass der Abiball keinen Mehrbedarf bei Kindern von Hartz-4-Empfängern darstellt (Az.: S 43 AS 2221/18). Geklagt hatten zwei Abiturientinnen, welche vom Jobcenter jeweils 200 Euro verlangt haben, um die Kosten für den Abiball zu decken. Laut Gericht stellt die Teilnahme an dieser Veranstaltung allerdings keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss.

Warum ein Abiball keinen Mehrbedarf laut Gericht darstellt  

Die Teilnahme am Abiball stellt keinen Mehrbedarf dar, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf.
Die Teilnahme am Abiball stellt keinen Mehrbedarf dar, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf.

Vor dem Sozialgericht Düsseldorf hatten zwei Töchter, die mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft leben, geklagt, weil sie vom Jobcenter für den Abiball einen Mehrbedarf anerkannt bekommen wollten.

Konkret wurde eine Zahlung in Höhe von jeweils 200 Euro gefordert. Dadurch sollten die Kosten für Eintrittskarte, Kleid und Schuhe abgedeckt werden. Das Jobcenter hatte den entsprechenden Antrag abgelehnt und bekam von den Richtern aus Düsseldorf recht: Die Teilnahme am Abiball stellt keinen Mehrbedarf dar.

Begründet wurde dies vom Gericht durch den Umstand, dass es sich dabei nicht um eine verpflichtende Schulveranstaltung handele. Wäre dies der Fall, hätte es zu einer Kostenübernahme im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen können.

Gut zu wissen: Das Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf, welches angibt, dass der Abiball keinen Mehrbedarf für die Kinder von Hart-4-Empfängern darstellt, ist noch nicht rechtskräftig.

Wann liegt tatsächlich ein Mehrbedarf vor?

Nach Überzeugung vom Gericht rechtfertigt der Abiball also keinen Mehrbedarf. Doch wann haben Hartz-4-Empfänger eigentlich Anspruch auf diese zusätzliche Leistung vom Jobcenter? In § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist geregelt, wann ein Mehrbedarf infrage kommt. Dieser steht folgenden Personengruppen beispielsweise zu:

  • Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern
  • Leistungsempfänger, deren Wohnung per dezentraler Wasseraufbereitung versorgt wird
  • Erkrankte Hartz-4-Empfänger, die auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind
  • Schwangeren (ab der 12. Schwangerschaftswoche)
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Urteil: Kosten für den Abiball sind kein Mehrbedarf bei Hartz-4-Bezug
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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Ein Gedanke zu „Urteil: Kosten für den Abiball sind kein Mehrbedarf bei Hartz-4-Bezug

  1. B.S.

    Es lebe die Klassengesellschaft. Es handelt sich um den Abschlussball. Darüberhinaus gab es wohl offenbar noch den Vorschlag, durch jobben hinzu verdienen.Wie denn, bei diesen Hinzuverdienstbeschränkungen?Teilhabe am kulturellen Leben ist auch im Sportverein letztendlich privat. Hartz4 einfach auf die Strasse! Kleinkariert und blöd. Der Abiball gehört bei jeder Schule zum Abi dazu. Das sind junge Menschen und keine Parias.

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