Urteil: Jobcenter muss Kosten einer Brillenreparatur übernehmen

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Kassel – Regelmäßig müssen deutsche Gerichte Streitfälle behandeln, bei welchen Bezieher von Arbeitslosengeld 2 Kostenübernahmen geltend machen wollen. Oft wird zu Ungunsten der Kläger entschieden; doch mitunter können die Verbraucher Siege verbuchen. So ein Mann aus Niedersachsen, dessen Jobcenter für die Kosten seiner Brillenreparatur aufkommen muss.

Grundsatzentscheidung vom Bundessozialgericht

Womöglich Präzedenzfall: Jobcenter haben Kosten für eine Brillenreparatur zu tragen
Womöglich Präzedenzfall: Jobcenter haben Kosten für eine Brillenreparatur zu tragen

Der Betroffene hatte 2014 ein Brillenglas ersetzen lassen und einen entsprechenden Antrag auf Übernahme gestellt. Das Jobcenter befand jedoch, Kosten einer Brillenreparatur müssen von Beziehenden aus dem Regelbedarf bezahlt werden und lehnte den Gesuch ab.

Die Sache ging weiter vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und das Bundessozialgericht Kassel. Dort wurde diesen Mittwoch entschieden, dass der Klage des Mannes statt zu geben sei.

Grundlage der Entscheidung: Eine Brille gilt als therapeutisches Gerät, welche im Regelbedarf nicht vorgesehen sind. Das Jobcenter hat die Kosten einer Brillenreparatur also regelmäßig zu übernehmen.

Dennoch: De facto gab das Gericht dem Betroffenen nur teilweise recht. Von den geforderten 110 Euro werden letzten Endes 66 Euro bezahlt. Es ist also keine komplette Kostenübernahme, sondern nur eine teilweise Rückerstattung.

Sonderbedarfe nicht immer eindeutig

Ob das Jobcenter Kosten für eine Brillenreparartur oder anderer Bedarfe übernimmt, muss oft gerichtlich entschieden werden
Ob das Jobcenter Kosten für eine Brillenreparartur oder anderer Bedarfe übernimmt, muss oft gerichtlich entschieden werden

Auch wenn es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handelt, dürfte diese Entscheidung Betroffene freuen. Nach wie vor gibt es viele Unsicherheiten, welche Bedarfe bei einem Hartz-4-Bezug geltend gemacht werden können und welche eben nicht.

Dass das Jobcenter die Kosten einer Brillenreparatur zu tragen hat, hängt damit zusammen, dass diese rechtlich eindeutig als Sonderbedarf klassifiziert werden können. Andere Zusatzkosten, wie der viel diskutierte Diabetes-Mehrbedarf bei Hartz-4-Bezug, werden wiederum nicht oder nur selten anerkannt – gleichwohl in beiden Fällen eine klare Bedürftigkeit der Betroffenen vorliegt. Werden solche Angelegenheiten gerichtlich entschieden, ist ein Schlappe für die Kläger immer enttäuschend.

Sie möchten sich informieren, welche Mehrbedarfe bei Hartz 4 anerkannt sind und welche nicht? Die folgenden Ratgeber geben Ihnen einen Überblick.

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Mehrbedarf bei Behinderung Mehrbedarf bei Diabetes Mehrbedarf für Alleinerziehende Mehrbedarf für ein behindertes Kind Mehrbedarf für Warmwasser Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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