Sperrzeit nach der Kündigung, wenn ein Meisterlehrgang absolviert wird?

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Berechnungen des IAB-Forschungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit zeigen: Bildung ist der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2016 waren rund 19,1 Prozent aller Personen ohne Berufsabschluss arbeitslos. Im Vergleich dazu waren es bei den Akademikern nur 2,3 Prozent, bei den Technikern und Meistern sogar nur 1,7 Prozent. Vor diesem Hintergrund sollte damit zu rechnen sein, dass die Agentur für Arbeit Personen, die entsprechende Weiterbildungen absolvieren möchten, unterstützt. Trotzdem wurde einem Brauer eine Sperrzeit nach seiner Kündigung für einen Meisterlehrgang auferlegt. Das Sozialgericht Karlsruhe urteilte nun, ob das Vorgehen der Arbeitsagentur korrekt war.

Berufliche Weiterbildung kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein

Keine Sperrzeit nach der Kündigung: Wer einen Meisterlehrgang beginnen möchte, kann zuvor Anspruch auf ALG 1 haben.
Keine Sperrzeit nach der Kündigung: Wer einen Meisterlehrgang beginnen möchte, kann zuvor Anspruch auf ALG 1 haben.

Ein Brauer hatte sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2017 gekündigt, weil er ab dem 11.09.2017 an einer Weiterbildung zum Brauereimeister teilnehmen wollte. Die zuständige Agentur für Arbeit lehnte es jedoch ab, ihm Arbeitslosengeld 1 zu zahlen. Die Begründung: Er habe durch die Kündigung seine Arbeitslosigkeit selbst und bewusst herbeigeführt, ohne einen wichtigen Grund gehabt zu haben – schließlich bestand ein festes Arbeitsverhältnis.

Der Brauer hingegen argumentierte, dass er als Meister äußerst gute Jobchancen habe, mehr Geld verdiene sowie höhere Sozialversicherungsbeiträge zahle, was auch der Arbeitsagentur zugute komme.

Der Fall landete vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Dieses entschied, dass das Arbeitsamt keine Sperrzeit nach der Kündigung für den Meisterlehrgang ansetzen dürfe. Dafür müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es ist nicht möglich, dass die Weiterbildung berufsbegleitend in Teilzeit absolviert wird.
  • Die Zeit der Arbeitslosigkeit muss so kurz wie möglich gehalten werden. Dazu gehört, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum spätmöglichsten Zeitpunkt erfolgt.
Zwar muss der Betroffene nun keine Sperrzeit nach der Kündigung für den Meisterlehrgang befürchten. Trotzdem erhält er nur in der Zeit bis zum Beginn der Weiterbildung das ALG 1. Der Grund: Während des Vollzeit-Meisterlehrgangs ist es ihm nicht möglich, eine Beschäftigung auszuüben – und genau das ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Widerspruch gegen eine ungerechtfertigte Sperrzeit einlegen?

Wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit festlegt, bekommt der Betroffene in diesem Zeitraum kein Arbeitslosengeld 1. Wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag, darf jedoch keine Sperrzeit angeordnet werden. Was können Betroffene tun, um sich gegen eine ungerechtfertigte Sperrzeit beim ALG 1 zu wehren? Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Unser Muster, das Sie kostenlos herunterladen können, zeigt Ihnen, wie ein solcher Widerspruch aussehen kann.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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