Rückforderung vom Jobcenter: 2,6 Milliarden Euro Leistungen zu viel gezahlt

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Aus einer Antwort des Bundessozialministeriums auf eine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion geht hervor, dass die Rückforderung vom Jobcenter für zu viel geleistete Zahlungen im Jahr 2018 fast 2,6 Milliarden Euro betragen hat. Die Anzahl der Verfahren hat sich im Gegensatz zum Jahr 2015 zwar nicht deutlich gesteigert, allerdings werden die Summen, welche zurückgefordert werden, immer höher.

Zahlen zur Rückforderung vom Jobcenter zeigen: Die zurückgeforderten Summen steigen

Eine Rückforderung vom Jobcenter wird wegen zu viel gezahlter Leistungen gestellt.
Eine Rückforderung vom Jobcenter wird wegen zu viel gezahlter Leistungen gestellt.

Laut Angaben vom Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) gab es im vergangenen Jahr 5,7 Millionen Fälle, in denen es zu einer Rückforderung vom Jobcenter kam, für welche Mahnungen an die Betroffenen verschickt wurden.

Das entspricht einer Gesamtsumme von 2,59 Milliarden Euro, die zu viel bzw. zu Unrecht ausgezahlt wurden. Demnach ist ein deutlicher Anstieg der Rückforderungen des Jobcenters zu verzeichnen: Im Jahr 2015 wurden „nur“ 1,8 Milliarden Euro zurückgefordert. Dabei hat sich die Anzahl der Verfahren allerdings nicht signifikant gesteigert.

Übrigens: Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 kann es vorkommen, dass Leistungen zurückverlangt werden. Im Jahr 2018 gab es diesbezüglich 705.000 Mahnverfahren. Insgesamt entspricht dies Rückforderungen in Höhe von etwa 485 Millionen Euro.

Wann ist eine Rückforderung vom Jobcenter begründet?

Eine Rückforderung vom Jobcenter geht bei einem Leistungsempfänger ein, wenn dieser zu viel Geld erhalten hat. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. So kann es beispielsweise kommen, dass Leistungen zwar vorläufig bewilligt werden, sich dann aber herausstellt, dass der Betroffene gar keinen Anspruch auf diese hatte.

Zudem kommt es zu einer Rückforderung vom Jobcenter, wenn der Leistungsempfänger selbst die Schuld an der Mehrzahlung trägt. Dies ist der Fall:

  • bei absichtlich falschen Angaben im Hartz-4-Antrag bzw. grober Fahrlässigkeit,
  • Bestechungen, arglistischen Täuschungen oder
  • wenn der Betroffene wusste, dass der Antrag fehlerhaft war.

Wichtig: Machen Sie absichtlich falsche Angaben im Hartz-4-Antrag, bleibt es nicht immer nur bei einer Rückforderung vom Jobcenter. In diesem Fall kann auch ein Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht kommen. Dieser wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Quelle: welt.de

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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