Nach Urteil gilt: Leistungen zurückzahlen bei verschwiegenem Vermögen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch, den 25.04.2018, in zwei Entscheidungen seine Position bekräftigt, dass Hartz-4-Empfänger durch verschwiegenes Vermögen keine Sozialleistungen erschleichen dürfen. Betroffene müssen laut Urteil Leistungen zurückzahlen, die sie durch derartige Falschangaben erhalten haben.

Zwei Fälle, ein Urteil

Empfänger müssen nach einem Urteil Leistungen zurückzahlen, wenn sie Vermögen verheimlicht haben.
Empfänger müssen nach einem Urteil Leistungen zurückzahlen, wenn sie Vermögen verheimlicht haben.

Das BSG entschied gleich in zwei Fällen im Sinne des Jobcenters, einmal im Klagefall eines Leverkusener Leistungsempfängers und einmal im Fall eines Saarländers (Az: B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R).

Ein Leverkusener hatte dem Jobcenter bei der Antragstellung ein Sparbuch mit mehr als 10.000 Euro verschwiegen. Er muss nun gemäß dem Urteil die Leistungen zurückzahlen, die er in sieben Jahren als Hartz-4-Empfänger unrechtmäßig bezogen hatte. Der Schaden belief sich auf mehr als 31.000 Euro.

Im zweiten Fall hatte ein Saarländer eine Lebensversicherung in Höhe von 5.000 Euro nicht angegeben. Auch eine Versicherung wie die Lebensversicherung wird jedoch als Vermögen betrachtet und kann von den Behörden auf die Hartz-4-Bezüge angerechnet werden. Der Betroffene wurde zur Rückzahlung von 18.000 Euro aufgefordert.

Warum fielen die Rückforderungen so hoch aus?

Wer Vermögen über dem Schonvermögen besitzt und nicht angibt, muss wie im Urteil seine Leistungen zurückzahlen.
Wer Vermögen über dem Schonvermögen besitzt und nicht angibt, muss wie im Urteil seine Leistungen zurückzahlen.

Beide Kläger mussten laut Urteil Leistungen zurückzahlen, die die Beträge weit überstiegen, welche sie verschwiegen hatten. Das Jobcenter gab als Begründung für die Forderung an, dass die ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wurde. Das Gericht gab der Behörde recht.

Somit kann das Jobcenter bei einer Verheimlichung von Vermögen nicht nur das Vermögen einfordern, sondern auch die Leistungen, die darüber hinausgingen.

Hartz-4-Reform könnte auch Vermögensregelung betreffen

Im Zuge der Hartz-4-Debatte, die durch die Äußerungen von Jens Spahn neu entfacht wurde, haben sich auch einige Politiker zur Vermögensproblematik geäußert und die bestehenden Verhältnisse scharf kritisiert.

Bisher ist es so, dass Vermögen mit Hartz 4 verrechnet wird, also die Bezüge um den Vermögensbetrag reduziert werden. Ausgenommen ist ein sogenanntes Schonvermögen, welches Leistungsberechtigte behalten dürfen. Es beträgt 150 Euro für jedes Lebensjahr.

Situationen wie die, dass Empfänger durch ein Urteil Leistungen zurückzahlen müssen, will beispielsweise SPD-Vizevorsitzender Thorsten Schäfer-Gümbel vermeiden. Er hat im Zuge der Debatte eine Reform verlangt und sich dafür ausgesprochen, dass Empfänger ihr Vermögen behalten sollten:

Umbrüche im Erwerbsleben von Menschen dürfen nicht mehr zu Unsicherheit und gar Abstiegsangst führen. Die Betroffenen müssen das Erarbeitete behalten dürfen – sei es ein Haus, eine Wohnung oder sonstiges Eigentum.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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