Hartz-4-Empfängern bleibt Wohneigentum nicht grundsätzlich versagt, allerdings ist für den Anspruch auf Leistungen die Hilfebedürftigkeit entscheidend. In manchen Fällen müssen Betroffene für den Hartz-4-Anspruch ihr Haus zuerst verkaufen und das daraus erhaltene Vermögen „aufbrauchen“.

Können Sie dazu gezwungen werden, das eigene Haus zu verkaufen? Bei Hartz-4-Empfängern führt diese Frage immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Jobcenter. Oft kommt es auf den Einzelfall an, bei dem das Jobcenter die genauen Lebensumstände berücksichtigen muss. Wann Hartz-4-Empfänger ihr Eigenheim wirklich verkaufen müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste zur Frage „Muss ich bei Hartz-4-Bezug mein Haus verkaufen?“ in Kürze
Ob Hartz-4-Empfänger ihr Haus verkaufen müssen, hängt im Einzelfall von der „Angemessenheit“ des Hauses ab.
In der Regel ist ein eigenes Haus zu verkaufen, wenn durch die Immobilie das Kriterium der Hilfebedürftigkeit nicht mehr erfüllt ist.
Verändert sich die Bedarfsgemeinschaft, kann ein bislang angemessenes Haus (Schonvermögen) doch als verwertbares Vermögen gelten und muss verkauft werden.
Inhalt
Hartz 4: Muss ich mein Haus verkaufen?
Ob Hartz-4-Empfänger ihr Haus verkaufen müssen oder nicht, hängt in erster Linie davon ab, ob es als verwertbares Vermögen einzustufen ist. Arbeitslosengeld (ALG) II gibt es vom Jobcenter grundsätzlich nur, wenn Antragsteller zum Kreis der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Leistungsberechtigten gehören.
Dabei kommt es aber auch auf die äußeren Umstände an. Das Jobcenter wird Betroffene nur dann dazu auffordern, für den Hartz-4-Anspruch das Haus zu verkaufen, wenn es als „nicht angemessen“ eingestuft wird, also in Relation zur Bedarfsgemeinschaft zu groß ist.
In diesen Fällen müssen Hartz-4-Empfänger das Haus nicht verkaufen

Heißt das, dass Hartz-4-Empfänger ihr Haus behalten dürfen, wenn es der Größe nach als „angemessen“ gilt? Immer wieder landen Fälle vor dem Sozialgericht, in denen um die Angemessensheitsgrenze für die Eigentumswohnung oder das Haus gestritten wird, weshalb vorab betont werden muss, dass im Einzelfall verschiedene Kriterien eine Rolle spielen können.
In besonderen Härtefällen kann das Jobcenter nicht verlangen, dass Hartz-4-Empfänger ihr Haus verkaufen. Dabei sind die Lebensumstände im Einzelfall zu betrachten, z. B.:
- Liegt eine Schwangerschaft vor?
- Ist der/die Antragsteller/in alleinerziehend?
- Wäre der Hartz-4-Bezug nur kurzfristig, d. h. ist der Betroffene in absehbarer Zeit nicht mehr auf ALG 2 angewiesen?
- Leben die Betroffenen schon länger in dem Haus (mindestens 15 Jahre)?
Ob die Größe einer Wohnung als angemessen gilt, hängt von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab. Bei zwei Personen gelten z. B. 60 m² als angemessen. Sie müssen als Hartz-4-Empfänger die Eigentumswohnung nicht verkaufen, wenn diese Grenzen eingehalten werden.
Mein Onkel hat neulich Hartz 4 beantragt. Er musste angeben, dass er ein Haus besitzt. Danke für den Hinweis, dass Empfänger von Arbeitslosengeld aufgefordert werden können ihr Haus zu verkaufen, aber nicht zwingend notwendig ist.
Ich bin mit ca 32.000,-€ im Grundbuch als Miteigentümer an einer Immobilie (Einfamilien Haus) eingetragen.
Meine Schwester bewohnt das Haus mit Ihrem Ehemann !
Kann ich ohne diesen Eintrag im Grundbuchamt Hartz 4 beantragen?
Ich finde es ungeheuerlich, dass man seine Immobilie verkaufen muss um Anspruch auf Leistungen vom Staat zu haben. Deswegen finde ich es gut, dass an dieser Stelle darauf nochmal Bezug genommen wird. Dass man das Haus verkaufen soll, wenn man zu zweit den Platz für sechs Personen einnimmt, das kann ich wiederum verstehen.