Das Bürgergeld ist pfändbar: So schützen Sie es!

Das Wichtigste zur Frage: Ist das Bürgergeld pfändbar?

Kann mein Bürgergeld gepfändet werden?

Grundsätzlich kann Bürgergeld wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. In der Praxis ist das allerdings unwahrscheinlich, da Bürgergeld in der Regel geringer ist als die Pfändungsfreigrenzen. Um Ihr Bürgergeld mit diesen Freigrenzen schützen zu können, müssen Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Mehr dazu steht hier.

Kann eine Bürgergeld-Nachzahlung gepfändet werden?

Auch, wenn eine höhere Bürgergeld-Nachzahlung bei Ihnen eingeht, ist es in der Regel nicht pfändbar. Die Nachzahlung muss den Monaten zugeordnet werden, für die sie bestimmt ist. Auf diese Weise übersteigt die Nachzahlung in der Regel keine Pfändungsfreigrenze. Mehr dazu lesen Sie an dieser Stelle.

Welche Geldeingänge sind nicht pfändbar?

In § 54 SGB I wird festgelegt, dass Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld und Geldleistungen, die als Mehrbedarf aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultieren, nicht pfändbar sind.

Welche Leistungen dürfen nicht gepfändet werden?

Bürgergeld ist theoretisch pfändbar, doch Sie können es schützen.
Bürgergeld ist theoretisch pfändbar, doch Sie können es schützen.

Wer als Bürgergeld-Empfänger Schulden hat, fragt sich sicher, ob das Bürgergeld pfändbar ist. Die Antwort lautet: Theoretisch ja, praktisch nein, wenn Sie ein P-Konto haben. Aber der Reihe nach.

Das Erste Sozialgesetzbuch regelt in § 54 SGB I, welche Leistungen von Gläubigern gepfändet werden dürfen. Als unpfändbar aufgezählt werden Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld und Geldleistungen, die als Mehrbedarf aus einer körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehen.

Abgesehen von diesen Ausnahmen regelt dieser Paragraph, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Das Bürgergeld findet hier keine eigene Erwähnung. Im Sinne des Ersten Sozialgesetzbuchs ist das Bürgergeld folglich pfändbar, genauso wie ein Arbeitseinkommen.

In welcher Höhe ist das Bürgergeld pfändbar?

Da das Bürgergeld pfändbar ist, gelten hier wie beim Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese sind dazu da, um verschuldeten Menschen ein Existenzminimum zu sichern. Dieser Teil des Einkommens darf nicht gepfändet werden.

Ab dem 1. Juli 2023 steigt dieser pfändungsfreie Grundbetrag auf 1409,99 Euro monatlich. Dieser Grundfreibetrag steigt, wenn Sie als Schuldner für eine unterhaltspflichtige Person aufkommen müssen. Dazu gehören Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Sie Unterhalt zahlen müssen. Es werden höchstens fünf Personen anerkannt, für die Sie unterhaltspflichtig sind. Ein alleinerziehender Elternteil darf daher bis zu 1939,99 Euro Netto-Einkommen behalten.

Bürgergeld-Pfändung: In der Praxis kaum umsetzbar

In der Praxis ist Bürgergeld nicht pfändbar, da die Pfändungsfreigrenzen höher liegen.
In der Praxis ist Bürgergeld nicht pfändbar, da die Pfändungsfreigrenzen höher liegen.

Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Regel höher als das Bürgergeld selbst. Daher ist eine Pfändung der Bürgergeld-Leistung sehr unwahrscheinlich. Dennoch gilt das Bürgergeld grundsätzlich als pfändbar. Dazu gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2012. Damals handelte es sich um das Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV), das vom Bürgergeld ersetzt wurde. 

Das BGH urteilte, dass das Interesse des Gläubigers an einer Pfändung auch dann schützenswert ist, wenn die Pfändung erfahrungsgemäß an den Pfändungsfreigrenzen scheitert und nur einen Verwaltungsaufwand und Gebühren verursacht. 

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass das Bürgergeld zwar theoretisch pfändbar ist, dank der Pfändungsfreigrenzen praktisch aber nicht pfändbar ist.

Wie Sie das Bürgergeld vor einer Pfändung schützen können

Doch nun müssen Sie tätig werden. Die Pfändungsfreigrenzen gelten nicht universell, sondern nur für das Einkommen auf einem sogenannten P-Konto. Damit Ihr Bürgergeld nicht pfändbar ist, muss es daher auf einem Pfändungsschutzkonto liegen.

Wird Ihr Bürgergeld auf ein gewöhnliches Girokonto überwiesen, gelten die Pfändungsfreigrenzen nicht. Es empfiehlt sich daher, die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto zu beantragen. Nur so kann das Bürgergeld vor einer Pfändung und dem Zugriff durch Ihre Gläubiger geschützt werden.

Bürgergeld nicht pfändbar auf einem P-Konto

 Um das Bürgergeld vor einer Pfändung zu schützen, müssen Sie ein P-Konto einrichten.
Um das Bürgergeld vor einer Pfändung zu schützen, müssen Sie ein P-Konto einrichten.

Jede Bank ist verpflichtet, innerhalb von vier Werktagen nach Ihrem Antrag Ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Schutz dieses Kontos für Ihr Einkommen wirkt auch für Kontopfändungen, die bis zu vier Wochen vor der Umwandlung der Bank zugestellt wurden. Sie können also bis zu vier Wochen rückwirkend von dem Pfändungsschutz profitieren. 

Das P-Konto schützt nicht pauschal bestimmte Leistungen, sondern nur einen Grundbetrag in der Höhe der Pfändungsfreigrenze, die Sie mit entsprechenden Belegen anheben können. Dazu gehören neben den Nachweisen für die Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen auch Belege zu den eingangs erwähnten sonstigen Leistungen, die nicht pfändbar sind.

Ist das Kindergeld pfändbar? Kindergeld ist wie das Bürgergeld theoretisch nicht pfändbar, allerdings müssen Sie dafür der Bank eine Bescheinigung der Familienkasse oder des Jobcenters vorlegen, damit der Freibetrag für Ihr P-Konto entsprechend angehoben wird.

Ein P-Konto ist wie ein normales Girokonto nutzbar. Sie können auf Ihr Geld zugreifen und Überweisungen tätigen. Allerdings können Sie dieses nicht überziehen und einen Dispokredit nutzen. 

Ist eine höhere Bürgergeld-Nachzahlung pfändbar?

Bei der Beantragung von Bürgergeld kann es durchaus zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wenn Sie eine höhere Bürgergeld-Nachzahlung erhalten, müssen Sie sich in der Regel aber keine Sorgen machen. Auch dann ist das Bürgergeld nicht pfändbar. Dem liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 (BGH, Az. VII ZB 21/17) zu Grunde.

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Nachzahlung von Bürgergeld-Leistungen aus dem SGB II für mehrere Monate. Gläubiger dürfen auf diese Nachzahlung nicht zugreifen, auch wenn sie in der Summe die Höhe der Pfändungsfreigrenze übersteigt.

Das Gericht argumentierte, dass die Nachzahlung anteilig den einzelnen Monaten zugeordnet werden muss, für die sie ausgezahlt wurde. Somit fällt die Nachzahlung unter die Pfändungsfreigrenze. Somit ist Bürgergeld nicht pfändbar, auch wenn es in Form einer hohen Nachzahlung bei Ihnen eingeht.

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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